Die Satzung

Rennverein Heisterfeldshof Bedburg-Hau e.V.
(gegründet 02.06.2004)

§ 1 - NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen: Rennverein Heisterfeldshof Bedburg-Hau e.V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Kleve VR 1157) und hat seinen Sitz in Bedburg-Hau.

§ 2 - ZWECK DES VEREINS

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht gem. § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung, insbesondere der Landespferdezucht. Darüber hinaus fördert der Verein die öffentliche Gesundheitspflege gem. § 52 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Die Veranstaltung von Pferdeleistungsprüfungen im Sinne des Tierschutzgesetzes, insbesondere von Leistungsprüfungen für Trabrennpferde nach den Regeln der jeweils zuständigen staatlich anerkannten und aufsichtsführenden Züchtervereinigung in der jeweils gültigen Fassung. - Der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege kommt der Verein durch Spendenaufrufe und Werbung für entsprechend gemeinnützige Vereine nach. Darüber hinaus werden Vereine zur öffentlichen Gesundheitspflege durch Spenden unterstützt, z.B. die „Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V., Düsseldorf“.

§ 2a SELBSTLOSIGKEIT, MITTELVERWENDUNG

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 - GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 - VERBANDSMITGLIEDSCHAFT

1. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben unterwerfen sich der Rennverein, sein jeweiliger Vorstand und die Mitglieder, den Satzungen und Ordnungen der zuständigen aufsichtsführenden staatlich anerkannten Züchtervereinigung. Der Verein kann Mitglied in Fachverbänden und Vereinigungen werden.

2. Mit ihrer Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Strafgewalt des Vereins und der auf die zuständige Züchtervereinigung übertragenen Strafgewalt.

Mit ihrer Mitgliedschaft sind die Mitglieder dieser Satzung, den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Züchtervereinigung, insbesondere den Rechts- und Verfahrensvorschriften der Trabrennordnung sowie allen ergänzenden Bestimmungen unterworfen.

3. Der Verein überträgt seine ihm gegenüber seinen Mitgliedern zustehende Vereinsstrafgewalt auf die jeweilige Züchtervereinigung zur Ausübung innerhalb deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Satzungen und Ordnungen.

4. Jeder Teilnehmer an Rennen ist mit seiner Teilnahme der Strafgewalt des Vereins und der der zuständigen Züchtervereinigung im gleichen Maße unterworfen wie ein Vereinsmitglied.

5. (entfallen)

§ 5 - MITGLIEDER

Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern

§ 6 - ORDENTLICHE MITGLIEDER

Ordentliche Mitglieder des Vereins sind diejenigen Personen, die entweder jetzt dem Verein angehören oder die durch Beschluss des Vorstandes als Mitglieder aufgenommen werden. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidung ist nicht zu begründen. Gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes ist die schriftliche Berufung an die nachfolgend nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie verfügen über aktives und passives Wahlrecht. Die Ehrenmitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Bei ihrer Aufnahme in den Verein ist der sonst alljährlich am 31.03. fällige Jahresbeitrag (seit Gründung unverändert 50 Euro) zu zahlen. Die Rechte eines ordentlichen Mitglieds können erst nach vollständiger Zahlung des Jahresbeitrags wahrgenommen werden. Die Höhe des Jahresbeitrages kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 7 - EHRENMITGLIEDER

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung befreit und haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 8 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, für den die einfache Mehrheit ausreichend ist, ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn • das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung länger als einen Monat nach der zweiten Aufforderung in Verzug ist. • das Mitglied sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzungen und Ordnungen des HVT e.V. schuldig gemacht hat. • das Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins durch Schrift, Wort oder Handlung zuwiderhandelt. • das Mitglied dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit durch Schrift, Wort oder Handlung einen Schaden zufügt. • das Mitglied gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung in grober Weise verstößt.

Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es für den Verein infolge eines vereins-schädigenden Verhaltens unzumutbar ist, die Mitgliedschaft vertrauensvoll fortzusetzen.

§ 9 - ORGANE DES VEREINS

Diese sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand.

§ 10 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in schriftlicher Form einberufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bestimmt Zeit und Ort nach vorheriger Beratung mit dem Vorstand. Die Bekanntmachung des Tages, der Stunde und des Ortes der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Die zur Vorstandswahl bestimmte Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter sofortiger Mitteilung eines bestimmten Antrages verlangt. Die Frist zur Einberufung wird durch den Zugang des schriftlichen Antrages bestimmt.

Der Vorsitzende beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen:

1. Die Berichterstattung des Vorstandes über die Tätigkeit und Entwicklung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr, 2. Die Vorlage der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, 3. Die erforderlichen Neuwahlen zum Vorstand und Beirat, 4. Die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder, 5. Die Wahl der Rechnungsprüfer, 6. Auf Antrag mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 7. Auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hiervon ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen kann. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 (sieben) Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich gestellt worden sein. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter und, falls beide verhindert sind, durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Die Durchführung einer geheimen Abstimmung bedarf eines Antrages aus der Mitgliederversammlung, der mindestens die Unterstützung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder findet.

§ 11 – VORSTAND

Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes den Vorsitzenden und zwei Vertreter, die den Renn- und Wettbetrieb eigenverantwortlich führen und überwachen. Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand wird die Ergänzungswahl in der nachfolgend nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt. Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Eine Vorstandssitzung wird unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. In der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und, falls beide verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Sollten nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein, erlangen die Beschlüsse erst dann Gültigkeit, wenn wenigstens ein weiteres Vorstandsmitglied nachträglich seine Zustimmung schriftlich erteilt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme dessen, der den Vorsitz in der betreffenden Vorstandssitzung führt, den Ausschlag.

§ 12 - ÄMTER

Die Ämter im Verein sind Ehrenämter. Der Vorstand entscheidet über die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verauslagt wurden. Die Erstattungshöhe wird ebenfalls vom Vorstand festgelegt.

§ 13 - ORDNUNGSWIDRIGKEITEN UND ORDNUNGSMITTEL

1. Die Mitglieder des Vereins sowie alle Teilnehmer an Rennen sind für Sauberkeit und Ordnung im Zucht- und Rennbetrieb verantwortlich. Um Sauberkeit und Ordnung im Renn- und Zuchtbetrieb zu gewährleisten, werden alle Verstöße gegen diese Satzung und die Satzung und Ordnungen der aufsichtsführenden Züchtervereinigung geahndet.

2. Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Trabrennordnung werden entsprechend den Bestimmungen der Trabrennordnung, die in der jeweiligen gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist, geahndet. Insoweit überträgt der Verein das ihm zustehende Recht der Ahndung an die Trabrennordnung vorgesehenen Organe.

§ 14 - SALVATORISCHE KLAUSEL

Erweist sich eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 15 - BESCHLUSS ÜBER AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG

Die Auflösung und Abwicklung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung und auch in dieser nur unter der Voraussetzung beschlossen werden, dass

1. zwischen der Bekanntmachung und der Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen liegen und 2. der Viertel der Anwesenden dafür stimmen.

Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens ein Viertel der verzeichneten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ist die nach dem vorgenannten Erfordernissen einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb von zwei Wochen eine weitere Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Im Falle der Auflösung des Vereins und seiner Abwicklung wird von der Versammlung ein Ausschuss bestimmt, der die Abwicklung durchführt und dem mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Vereins angehören soll. Die Liquidatoren haben zunächst alle Verbindlichkeiten des Vereins zu regeln. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, das es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Trabrennsports in Nordrhein-Westfalen zu verwenden hat.

§ 16 - INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt nach dem Beschluss durch die Gründungsmitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde zuletzt geändert am 23.07.2018.

Foto: © by Dirk Sandkühler


8. September 2024

· Offizielle Bedburg-Zeit ·


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